Der Kläger hatte zunächst einen Betrag i.H.v. 18.941,52 EUR eingeklagt. Vor der mündlichen Verhandlung hat er die Klage um 3.179,53 EUR zurückgenommen, sodass nur noch über den reduzierten Klageantrag i.H.v. 15.761,99 EUR verhandelt wurde. Nach Abschluss des Verfahrens hat das Gericht den Streitwert auf 18.941,52 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger Streitwertbeschwerde erhoben und geltend gemacht, dass der Streitwert gestaffelt festzusetzen sei, nämlich bis zur Rücknahmeerklärung auf 18.941,52 EUR und hiernach auf 15.761,99 EUR. Hilfsweise hat er beantragt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit abweichend festzusetzen. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit hat das LG als unzulässig verworfen. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen.

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