In diesem Fall verdient der Terminsvertreter gem. § 5 RVG die Terminsgebühr für Rechtsanwalt A, der sie dann auch gegenüber seinem Mandanten abrechnen kann. Die zwischen den beiden Rechtsanwälten ohne Bindung an die Vorgaben des RVG vereinbarte Vergütung gehört nach ganz h.A. nicht zu den nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV abrechenbaren Aufwendungen des Rechtsanwalts. Diese Vergütung schuldet allein der Prozessbevollmächtigte des Klägers, weil nur zwischen diesen beiden Anwälten vertragliche Beziehungen bestehen.

Erstattungsfähig sind nur die dem Rechtsanwalt A tatsächlich angefallenen Gebühren und Auslagen einschließlich der durch die Tätigkeit des Terminsvertreters verdienten Terminsgebühr. Weitere Aufwendungen in Höhe ersparter Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt A sind nach ganz h.A. in der Rspr. nicht erstattungsfähig.[3]

[3] S. OLG Naumburg AGS 2022, 71 [Hansens], in diesem Heft.

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