Als weitere Möglichkeit wird Rechtsanwalt A in Betracht ziehen, seinem Mandanten zu empfehlen, einen Terminsvertreter für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem LG Hannover zu beauftragen. Dieser verdient dann eine 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 i.V.m. Nr. 3100 VV sowie für die Wahrnehmung des Termins eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3201 i.V.m. Nr. 3104 VV. Die Vergütung des Terminsvertreters schuldet der Kläger aufgrund des mit dem Terminsvertreter geschlossenen Anwaltsdienstvertrags.

Die hierdurch anfallenden Mehrkosten sind erstattungsfähig, soweit sie die ersparten – fiktiven – Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt A nicht um mehr als 10 % übersteigen.[2]

[2] BGH AGS 2015, 241 = RVGreport 2015, 167 [Hansens]; BGH RVGreport 2012, 423 [Ders.]; BGH RVGreport 2006, 275 [Ders.].

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