Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten die Verhandlungstermine vor dem LG Magdeburg in erster Instanz und vor dem OLG Naumburg in der Berufungsinstanz nicht selbst wahrgenommen. Mit der Terminsvertretung haben die Anwälte Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt. Für den Verhandlungstermin vor dem LG Magdeburg haben die Klägervertreter Rechtsanwalt J mit Kanzleisitz in B, das im Bezirk des LG Magdeburg liegt, und für die Vertretung in der zweiten Instanz Rechtsanwalt B mit Kanzlei in A beauftragt. Aufgrund der in beiden Instanzen zu ihren Gunsten ergangenen Kostenentscheidung hat die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten beider Instanzen geltend gemacht. U.a. hat sie die Festsetzung je einer Terminsgebühr für die Wahrnehmung der beiden Verhandlungstermine als auch von – ersparten – Terminsreisekosten eines ihres Prozessbevollmächtigten nach Magdeburg und nach Naumburg einschließlich Tage- und Abwesenheitsgeld geltend gemacht. Wo die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gelegen ist, wird in den Beschlussgründen nicht mitgeteilt. Die Rechtspflegerin des LG Magdeburg hat den Kostenfestsetzungsanträgen der Klägerin hinsichtlich der vorgenannten Positionen entsprochen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Beklagte geltend gemacht, erstattungsfähig sei nur die jeweils die durch die Vertretung der Terminsvertreter angefallene Terminsgebühr, nicht jedoch Aufwendungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für den Terminsvertreter oder für fiktive Terminsreisekosten. Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte vor dem OLG Naumburg teilweise Erfolg.

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