1. Auch nach dem 1.1.2021 sind Zustellauslagen bereits ab der 1. Zustellung zu gewähren, wenn die Bagatellgrenze von zehn Zustellungen überschritten ist.
  2. Dem Wortlaut der Regelung § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 GKG KV ist nicht zu entnehmen, dass grundsätzlich Auslagenpauschalen für die ersten zehn Zustellungen unterhoben bleiben sollen.
  3. Werden zehn Zustellungen überschritten, ist von einem zu honorierenden Mehraufwand auszugehen, der den Gesamtansatz der Zustellauslagen rechtfertigt.

AG Stade, Beschl. v. 10.1.2022 – 73 IK 106/21

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