Ob die ersten 10 Zustellungen zu erstatten sind oder nicht, sei fraglich. Die InsVV in seiner Fassung seit 1.1.2021 nimmt hinsichtlich der notwendigen Zustellungen Bezug auf Nr. 9002 GKG KV. Hiernach ergibt sich künftig ein Ansatz von 3,50 EUR pro Zustellung. Aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV ergibt sich indes auch der Wille, die ersten 10 Zustellungen damit zukünftig nicht mehr honorieren zu wollen. Dies sei aber auch nicht unumstritten.

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