Im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wurde die Vergütung des Verbraucherinsolvenzverwalters durch das AG festgesetzt. Die vom Insolvenzgericht auf den Verwalter delegierten Zustellungen wurden festgesetzt, dabei aber im Rahmen der Bestimmung Nr. 9002 GKG KV die ersten 10 Zustellungen aberkannt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hatte dann vor dem ersuchten Richter Erfolg. Dieser erkannte auch die ersten 10 Zustellungen ebenfalls zu.

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