Zahlt der Beklagte die Klageforderung und bietet er an, im Falle der Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, so entsteht eine Einigungsgebühr, wenn der Kläger dieses Angebot durch Klagerücknahme annimmt.

AG Coburg, Urt. v. 16.2.2021 – 15 C 3269/20

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