1. Problem Erstattungsfähigkeit

Auch das AG Hannover (AGS 2021, 46) hat eine Einigungsgebühr bei einer vergleichbaren Fallkonstellation angenommen. Es ist allerdings der Auffassung, dass sich aus der konkreten Art der Vereinbarung ergebe, dass nur die bis zur Einigung angefallenen Kosten vom Beklagten zu übernehmen seien und dass hinsichtlich der Einigungsgebühr die Vorschrift des § 98 ZPO greife.

2. Terminsgebühr fällt ebenfalls an

Offenbar übersehen worden ist im zugrunde liegenden Verfahren, auch eine Terminsgebühr anzusetzen. Nach der Neufassung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV reicht eine bloße Einigung aus. Es ist nicht mehr – wie bisher – ein schriftlicher Vergleich vorgeschrieben. Daher kann die Terminsgebühr auch bei Abschluss einer konkludenten Einigung ausgelöst werden. Da im zugrunde liegenden Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, hätte hier also auch eine fiktive Terminsgebühr abgerechnet werden können.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 2/2022, S. 65

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