Im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren begehrte die Klägerin höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Neben dem Ausgangsverfahren führte die Klägerin zeitgleich weitere drei Verfahren vor dem SG, in welchen andere Bewilligungsbescheide bzw. Änderungsbescheide betroffen waren.

Im Jahr 2019 fand sodann ein gemeinsamer gerichtlicher Termin zur mündlichen Verhandlung aller vier Verfahren statt, in welchem für das Ausgangsverfahren und ein weiteres der übrigen drei Verfahren ein gemeinsamer Vergleich geschlossen wurde. Die anderen Klagen sind im Termin zurückgenommen worden. Die Rücknahmeerklärungen sind nicht Gegenstand des geschlossenen Vergleiches geworden.

Der Prozessbevollmächtigte beantragte sodann aufgrund bewilligter Prozesskostenhilfe die Vergütung aus der Landes- bzw. Staatskasse wie folgt (Berechnung in abgekürzter Form):

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV i.H.v. 280,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV i.H.v. 300,00 EUR

Der UdG des SG setzte die anwaltliche Vergütung mit umfangreich begründetem Beschluss wie folgt fest (Berechnung ebenfalls in abgekürzter Form):

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV i.H.v. 140,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV i.H.v. 150,00 EUR

Zur Begründung wurde umfassend ausgeführt, dass bei Gesamtvergleichen in mehreren Rechtsstreitigkeiten lediglich eine einheitliche Einigungsgebühr entstehe, welche sodann auf die beiden Verfahren nach gleichen Anteilen aufzuteilen ist. Zur Begründung wurde auf den Beschl. des LSG Nordrhein-Westfalen v. 6.10.2016 (L 19 AS 46/16 B) verwiesen. Es läge nur ein einheitliches Sitzungsprotokoll vor.

Die Terminsgebühr sei vorliegend aufzuteilen, da mehrere Streitsachen gemeinsam verhandelt worden sind.

Die hiergegen eingelegte Erinnerung des beigeordneten Anwalts wurde nach Nichthabhilfeentscheidung des UdG durch das SG als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist sodann mit der Beschwerde angegriffen worden.

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