Sog. Mehrvergleiche spielen in der gerichtlichen Praxis vor allem in Rechtstreitigkeiten vor Gerichten eine große Rolle. Aber auch im gerichtlichen Mahnverfahren besteht die Möglichkeit für die Parteien, sich über weitergehende, nicht im Mahnverfahren rechtshängige Gegenstände zu einigen. Es stellt sich dann oftmals die Frage, in welcher Höhe den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr und ob eine Differenzverfahren- und ggfs. Terminsgebühr anfällt.

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