Auch im Mahnverfahren kommt es bei vergleichsweisen Besprechungen bzw. Einigungen regelmäßig zum Entstehen einer 1,2-Terminsgebühr (vgl. Vorbem. 3.3.2. i.V.m. Nr. 3104 VV) und einer Einigungsgebühr. Hat der Anwalt daher auch über weitergehende – im Mahnverfahren nicht anhängige – Ansprüche eine Einigung getroffen und darüber auch eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV geführt, entsteht insoweit die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3.3.2.; Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3104 VV) aus dem Gesamtwert sämtlicher anhängiger und nicht anhängiger Ansprüche (§ 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG). Die Terminsgebühr entsteht hingegen nicht, wenn lediglich "schriftliche Besprechungen" vorgenommen werden. Zusätzlich fällt stets eine 1,0-, 1,3- oder 1,5-Einigungsbeühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 bzw. 1004 VV an. Allerdings ist dabei die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu beachten.

 

Beispiel 3: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über nicht anhängige Ansprüche

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine nicht anhängige Gegenforderung von 5.000,00 EUR einwendet. Es kommt zu einer Einigung über die gesamten 15.000,00 EUR.

Neben der 1,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV aus 10.000,00 EUR entsteht für den Rechtsanwalt des Antragstellervertreters zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV aus den weiteren 5.000,00 EUR, wobei insgesamt nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr berechnet werden darf als eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert i.H.v. 15.000,00 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

Die 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV bemisst sich ebenfalls aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR: Denn hinsichtlich der anhängigen 10.000,00 EUR erledigt sich das Verfahren, während hinsichtlich der 5.000,00 EUR nicht anhängigen Ansprüche das Verfahren vermieden wird.

Neben der 1,0-Einigungsgebühr aus Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV aus dem Wert der anhängigen 10.000,00 EUR kommt jetzt noch eine 1,5-Einigungsgebühr aus Nr. 1000 Nr. 1 VV aus dem Wert der nicht anhängigen 5.000,00 EUR hinzu. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG, wonach nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR anfallen darf.

 
1. 1,0-Verfahrensgebür, Nr. 3305 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3306, 3305 VV 167,00 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
    781,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG   718,00 EUR
  nicht mehr als    
  1,0 aus 15.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1 VV 501,00 EUR  
  (Wert: 5.000 EUR)    
    1.115,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG   1.077,00 EUR
  nicht mehr als    
  1,5 aus 15.000,00 EUR    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme   2.676,60 EUR
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   508,55 EUR
  Gesamt   3.185,15 EUR
 

Beispiel 4: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über anderweitig erstinstanzlich anhängige Ansprüche

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend führen die Anwälte telefonische Verhandlungen, wobei der Gegner noch eine Gegenforderung von 5.000,00 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren erstinstanzlich anhängig ist. Es kommt wiederum zu einer Einigung über die gesamten 15.000,00 EUR.

Für den Rechtsanwalt des Antragstellervertreters entsteht neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV aus 10.000,00 EUR zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV aus den weiteren 5.000,00 EUR, da diese im Mahnverfahren nicht anhängig sind. Dass sie in einem anderen Verfahren anhängig sind, ist unerheblich. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

Die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV bemisst sich wiederum aus dem Gesamtwert von 15.000,00 EUR.

Insgesamt entsteht aber nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, da die gesamten Ansprüche anhängig sind.

 
1. 1,0-Verfahrensgebür, Nr. 3305 VV 614,00 EUR  
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3306, 3305 VV 167,00 EUR  
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
    781,00 EUR  
  gem. § 15 Abs. 3 RVG   718,00 EUR
  nicht mehr als    
  1,0 aus 15.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV   718,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme   2.317,60 EUR
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   440,34 EUR
  Gesamt   2.757,94 EUR
 

Beispiel 5: Mahnverfahren mit Einigung auch über weitergehende im Berufungsverfahren anhängige Gegenstände

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Anschließend unterbreitet der Gegenanwalt ein schriftliches Vergleichsangebot, das auch weitere 5.000,00 EUR beinhaltet, die in einem Berufungsverfahren anhängig sind. Das Vergleichsange...

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