1. Der Beschluss gem. § 464b StPO i.V.m. § 104 ZPO, durch den das Gericht über den Antrag einer Partei auf Festsetzung der durch den Gegner zu erstattenden Kosten entscheidet, muss aus sich heraus verständlich sein und die Parteien in die Lage versetzen, die tragenden Erwägungen des Gerichts nachzuvollziehen.
  2. Genügt der Kostenfestsetzungsbeschluss diesen inhaltlichen Anforderungen nicht, ist der regelmäßig aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an den Rechtspfleger zurückzuverweisen.

Hans. OLG Bremen, Beschl. v. 29.10.2020 – 1 Ws 71/20

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