Nach dem Beschl. des BGH v. 26.2.2020 (StB 4/20, StraFo 2020, 199 = StRR 4/2020, 15 = RVGreport 2020, 239) innerhalb kurzer Zeit die nächste Entscheidung des BGH, die sich mit dem durch das "Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung" v. 10.1.2019 (BGBl I, 2128) eingefügten § 143 StPO, der die Auswechselung des Pflichtverteidigers regelt, befasst. Auch hier: Der BGH schreibt die Rspr. zum "alten Recht" der Auswechselung des Pflichtverteidigers fort (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2019, Rn 3187 ff.). Dem ist grds. zuzustimmen. Allerdings: Man hätte sich vielleicht doch ein paar Worte des BGH zu dem Dilemma gewünscht, in dem die Pflichtverteidiger stecken, die einen Angeklagten verteidigen müssen, der ihrem Rat nicht folgt. Warum und wieso bei dem Angeklagten nach drei Jahren der Meinungsumschwung gekommen ist, bleibt im Dunkeln. Die Pflichtverteidiger können und dürfen dazu – wenn sie überhaupt etwas wissen – nichts vortragen. Dem steht ihre Verschwiegenheitspflicht entgegen (zur Begründung des Entpflichtungsantrags s. Burhoff, a.a.O., Rn 3206 ff m.w.N.).

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 2/2021, S. 93 - 94

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