Die antragstellende Rechtsanwältin war für ihren Mandanten zunächst in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren tätig und hatte anschließend Klage vor dem SG erhoben, für die sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde. Im Verfahren vor dem SG ist dann ein Vergleich geschlossen worden, der u.a. beinhaltete, dass die beklagte Behörde 3/4 der Kosten des Vorverfahrens dem Mandanten zu erstatten habe. Die Antragstellerin forderte daraufhin von der Behörde für den Mandanten folgende Kosten zur Erstattung an:
1. | Geschäftsgebühr, Nr. 2302 VV | 300,00 EUR | ||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | ||
3. | Abzüglich 1/4 | – 80,00 EUR | ||
Zwischensumme | 240,00 EUR | |||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 45,60 EUR | ||
Gesamt | 285,60 EUR |
Diesen Betrag zahlte die beklagte Behörde. Im Anschluss beantragte die Antragstellerin dann beim SG die Festsetzung ihrer Prozesskostenhilfe-Vergütung für das gerichtliche Verfahren. Die Urkundsbeamtin setzte daraufhin folgende Vergütung fest:
1. | Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV | 300,00 EUR | ||||
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV | – 150,00 EUR | ||||
anzurechnen | ||||||
3. | Terminsgebühr, Nr. 3106 VV | 280,00 EUR | ||||
4. | Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV | 300,00 EUR | ||||
5. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | ||||
Zwischensumme | 750,00 EUR | |||||
6. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 142,50 EUR | ||||
Gesamt | 892,50 EUR |
Zur Begründung führte sie aus, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV in Höhe der tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühr zu erfolgen habe, mithin i.H.v. 150,00 EUR. Die hiergegen erhobene Erinnerung wurde zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Antragstellering eine Reduzierung der Anrechnung auf 75,00 EUR erreichen wollte, hatte nur teilweise Erfolg.
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