Die antragstellende Rechtsanwältin war für ihren Mandanten zunächst in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren tätig und hatte anschließend Klage vor dem SG erhoben, für die sie im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde. Im Verfahren vor dem SG ist dann ein Vergleich geschlossen worden, der u.a. beinhaltete, dass die beklagte Behörde 3/4 der Kosten des Vorverfahrens dem Mandanten zu erstatten habe. Die Antragstellerin forderte daraufhin von der Behörde für den Mandanten folgende Kosten zur Erstattung an:

 
Praxis-Beispiel
 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 VV   300,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
3. Abzüglich 1/4   – 80,00 EUR
  Zwischensumme 240,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,60 EUR
  Gesamt   285,60 EUR

Diesen Betrag zahlte die beklagte Behörde. Im Anschluss beantragte die Antragstellerin dann beim SG die Festsetzung ihrer Prozesskostenhilfe-Vergütung für das gerichtliche Verfahren. Die Urkundsbeamtin setzte daraufhin folgende Vergütung fest:

 
Praxis-Beispiel
 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV   300,00 EUR
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV   – 150,00 EUR
  anzurechnen    
3. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV   280,00 EUR
4. Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV   300,00 EUR
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 750,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   142,50 EUR
  Gesamt   892,50 EUR

Zur Begründung führte sie aus, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV in Höhe der tatsächlich entstandenen Geschäftsgebühr zu erfolgen habe, mithin i.H.v. 150,00 EUR. Die hiergegen erhobene Erinnerung wurde zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Antragstellering eine Reduzierung der Anrechnung auf 75,00 EUR erreichen wollte, hatte nur teilweise Erfolg.

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