Der Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufhebung einer Kontopfändung über 427,36 EUR und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) versichert. Seit mehreren Jahren besteht Streit über die Höhe der Beiträge, auch im Rahmen von Gerichtsverfahren.

Am 30.7.2018 erfolgte eine Kontopfändung bei der Raiffeisenbank i.H.v. 427,36 EUR. Von der Raiffeisenbank wurde der Beschwerdeführer am Folgetag über die Pfändung in Kenntnis gesetzt.

Am 31.7.2018 hat sich der Beschwerdeführer wegen der erfolgten Kontopfändung an das SG gewandt und einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Er hat ausgeführt, dass keine Beitragsrückstände bestünden, weder eine Mahnung noch eine Ankündigung der Vollstreckung erfolgt sei und kein Anlass für eine Vollstreckung bestehe. Zudem hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Den Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Aufhebung der Kontopfändung und Rückerstattung des Betrags i.H.v. 427,36 EUR sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG abgelehnt. Am Ende seines Beschlusses hat das SG darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss ausgeschlossen sei.

Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde zum Bayerisches LSG eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben.

Darüber hinaus hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Das LSG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt.

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