Bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen einer gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Vielzahl von Fahrzeugen gerichteten Klage ist kein "Mengenrabatt" zu gewähren. Eine Fahrtenbuchauflage hat für jedes Fahrzeug vielmehr eine selbstständige rechtliche Bedeutung, wie sich aus § 69a Abs. 5 Nr. 4 und 4a StVZO ergibt.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.11.2019 – 8 E 802/19

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