Wird Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleiches auch über nicht rechtshängige Ansprüche (sog. Mehrvergleich) erstreckt, fällt dafür lediglich eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV an.

LAG Nürnberg, Beschl. v. 25.9.2019 – 5 Ta 96/19

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