Die Klägerin hatte vor dem ArbG Kündigungsschutzklage und allgemeine Feststellungsklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür beantragt.

Im Termin zur Güteverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und ein Vergleich geschlossen. In dem Vergleich sind auch weitere nicht abhängige streitige Ansprüche mitgeregelt worden. Das ArbG hat hiernach Prozesskostenhilfe für Verfahren und Vergleich bewilligt.

Den Streitwert des Verfahrens hat das ArbG auf 6.300,00 EUR festgesetzt und den Mehrwert des Vergleichs auf 2.100,00 EUR.

Hiernach beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung und Auszahlung der anwaltlichen Gebühren und Auslagen nach § 55 RVG. Dabei wurde aus einem Streitwert von 6.300,00 EUR eine einfache Einigungsgebühr mit 277,00 EUR und aus einem Streitwert von 2.100,00 EUR eine 1,5fache Einigungsgebühr mit 168,50 EUR in Ansatz gebracht.

Das ArbG setzte lediglich eine Einigungsgebühr aus dem Wert von 8.400,00 EUR i.H.v. 297,00 EUR fest.

Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte Erinnerung ein und verwies darauf, dass andere Landesarbeitsgerichte in solchen Fällen eine 1,5-Einigungsgebühr für den Mehrvergleich in Ansatz brächten.

Die Rechtspflegerin half der Erinnerung ab setzte nunmehr die beantragte 1,5-Einigungsgebühr fest. Dagegen legte wiederum die Landeskasse Erinnerung ein, der die Rechtspflegerin nicht abhalf und die Sache dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorlegte. Im Rahmen der Anhörung machte die Staatskasse geltend, dass aus dem überschießenden Vergleichswert keine 1,5-Einigungsgebühr angesetzt werden dürfe, weil ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig gewesen sei. Dazu nahm sie Bezug auf die Entscheidung des LAG Nürnberg v. 2.11.2018 – 5 Ta 104/18. Der Kammervorsitzende hat der Beschwerde der Staatskasse abgeholfen und die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung herabgesetzt. Weiter hat das ArbG die Beschwerde für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugelassen, die dieser auch eingelegt hat. Das ArbG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem LAG zur Entscheidung vorgelegt.

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