Die Entscheidung ist richtig. Die Aufenthaltsermittlung durch den Rechtsanwalt stellt eine vorbereitende Maßnahme zur Vollstreckung dar.[1] Der Rechtsanwalt verdient in solchen Fällen eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV.[2] Die Frage, ob dabei die Tätigkeiten des Rechtsanwalts umfangreich waren oder nicht, spielt für den Anfall der Gebühr keine Rolle.

Der BGH[3] hat zur alten Rechtslage nach der BRAGO entschieden, dass eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt als Standardanfrage keine zusätzliche Gebühr auslöst. Im vorliegenden Fall scheint es allerdings so gewesen zu sein, dass routinemäßig alle zwei Jahre eine Personenauskunft eingeholt worden ist. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen wurden im Zusammenhang mit der Einholung der Personenauskunft nicht eingeleitet. Die Prüfung der Bonität verfolgt offensichtlich den Zweck, zu überprüfen, ob ein weiterer Vollstreckungsauftrag sinnvoll erscheint. Derartige Überprüfungen können eine Gebühr auslösen.[4]

Eine völlig andere Frage ist dabei, ob die Gläubigerin hierzu anwaltlicher Hilfe bedurfte. Der BGH[5] hat abweichend von der bisherigen h.M. entschieden, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei Vollstreckungsmaßnahmen im Zivilrecht immer als notwendig anzusehen ist, und zwar selbst in dem Fall, dass ein Großunternehmen die Zwangsvollstreckung betreibt. Nach abweichender Ansicht[6] ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, um routinemäßig alle zwei Jahre festzustellen ob der Schuldner zu Vermögen gekommen ist und ob deshalb ein Vollstreckungsversuch erfolgversprechend erscheint.

Die Kosten einer Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Schuldners vor Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf von zwei Jahren sind m.E. aber gem. § 788 ZPO als notwendig anzusehen. Die Annahme eine derartige Prüfung durch den Rechtsanwalt würde keine Gebühren auslösen, ist problematisch. Dies gilt auch für die Auffassung, es würde nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegen.

Zu Recht vertritt daher die Kammer die Auffassung, dass der Gläubigervertreter aufgrund der von ihm eingeholten Bonitätsauskünfte jeweils entscheiden musste, ob die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden soll oder nicht. Lediglich aus Kostengründen endete diese Tätigkeit des Rechtsanwalts dann damit, dass er von einer Vollstreckung abgesehen hat, um nach zwei Jahren eine erneute Prüfung vorzunehmen. Hätte der Gläubigervertreter im Abstand von zwei Jahren staatliche Vollstreckungsmaßnahmen beantragt, die jedoch ergebnislos verlaufen wären und dann nach zwei Jahren wiederum einen Vollstreckungsversuch unternommen, wären jeweils gesonderte 0,3-Verfahrensgebühren angefallen. Von daher entspricht dieses Vorgehen des Rechtsanwalts aus dem Grundsatz der Kostenminderungspflicht heraus das vernünftigste Vorgehen. Die Tatsache, dass sich der Rechtsanwalt dazu entschieden hat, keine staatlichen Maßnahmen zu beantragen, weil diese lediglich mit Kosten verbunden gewesen wären, steht daher dem Anfall von insgesamt 4 x 0,3-Verfahrensgebühren nicht entgegen.

Dipl.-Rpfleger Peter Mock, Koblenz

AGS 2/2020, S. 100 - 102

[1] Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., 3309 VV, Rn 186.
[2] Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 187.
[3] Beschl. v. 12.12.2003 – Xa ZB 234/03, AGS 2004, 99.
[4] Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 38.
[5] AGS 2006, 214, NJW 2006, 1598.
[6] Gerold/Schmidt, a.a.O., Rn 142.

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