Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen der Prozessstandschaft liegen vor. Gem. § 126 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG sind die Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung gegen das selbstständige Schadensabwicklungsunternehmen geltend zu machen. Unstreitig hat der Kläger bei der Alten Leipziger AG, die ihren Rechtsschutzversicherungsbestand auf die Itzehoer Versicherung/Brandgilde 1691 VVaG übertrug, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die Beklagte wiederum ist für die Itzehoer Versicherung/Brandgilde 1691 VVaG Schadensabwickler. Soweit der Kläger seine Klage ursprünglich gegen die Itzehoer Schadenservice Rechtsschutz GmbH gerichtet und die Klage mit Schriftsatz vom 23.2.2019 auf die Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH umgestellt hat, handelte es sich hierbei um eine Berichtigung des Rubrums und keinen Parteiwechsel. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine "Berichtigung" vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. Vorliegend handelt es sich um eine erkennbar falsche Parteibezeichnung, weil lediglich die Worte Rechtsschutz und Schadenservice in der Reihenfolge vertauscht und das Wort Union als Namenzusatz nicht aufgeführt wurde. Hingegen ist die Anschrift nicht verändert worden. Der Kläger richtete seine Klage, dies folgt auch aus der Klageschrift, gegen den Schadensabwickler seiner Rechtsschutzversicherung.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch i.H.v. 215,15 EUR. Der Anspruch folgt aus § 4 (1), (2) ARB-RU 2005-VVG i.V.m. § 257 BGB.

Der Kläger war mit der Alten Leipziger AG, die ihren Rechtsschutzversicherungsbestand auf die Itzehoer Versicherung/Brandgilde 1691 VVaG übertrug, unstreitig bis zum 6.9.2018 über einen Rechtschutzversicherungsvertrag verbunden.

Die Beklagte ist dem Kläger aus diesem Versicherungsvertrag als Schadensabwickler gem. § 126 VVG zur Freistellung seiner Verbindlichkeiten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten verpflichtet die ihn im Vergütungsfestsetzungsverfahren vor dem AG aufgrund des gegen ihn gerichteten Antrages des Rechtsanwaltes G. v. 13.12.2018 i.H.v. 215,15 EUR entstanden sind.

Die in diesem Verfahren entstandenen Kosten sind auch von der Beklagten auszugleichen, weil der vom Rechtsanwalt G. geltend gemachten Gebühr gem. § 2.d) aa) ARB-RU 2005-VVG vertragliche Ansprüche im privaten Bereich zugrunde lagen.

Den Versicherungsfall stellt vorliegend nach § 4 (1) a) ARB-RU 2005-VVG der Rechtsverstoß des Rechtsanwalts G gegen anwaltliche Berufspflichten und die Vergütungsforderung vom 18.4.2018 dar, nämlich der Verstoß gegen das Verbot einer doppelten Treuhand. Dabei handelt es nicht um eine vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Rechtsangelegenheit nach § 3 (2) g) ARB-RU 2005-VVG aus dem Bereich des Familienrechts. Der Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten während des laufenden anwaltlichen Mandats unterfällt dem Bereich der privatrechtlichen Schuldverhältnisse. Unerheblich ist, dass sich das anwaltliche Mandat auf eine familienrechtliche Angelegenheit bezogen hat. Denn der Versicherungsfall richtet sich nach der dem Anspruch zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage. Soweit sich der Kläger – unbegründeten – Honoraransprüchen seines vormaligen Rechtsanwalts ausgesetzt sieht, folgen diese Ansprüche allenfalls aus dem Anwaltsvertrag gem. § 611 i.V.m. § 675 BGB. Gegenstand dieses Verhältnisses sind allein vertragliche Ansprüche im privaten Bereich.

Es besteht auch in zeitlicher Hinsicht Versicherungsschutz. Jedenfalls mit Forderung der Vergütung des Rechtsanwalts G v. 18.4.2018 wurde der Versicherungsfall ausgelöst, mithin vor Ablauf des Versicherungsschutzes am 6.9.2018. Für die zeitliche Festlegung des Versicherunfalls ist auf denjenigen Verstoß abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet (BGH, Urt. v. 3.7.2019 – IV ZR 111/18). Entgegen der Ansicht der Beklagten stellt nicht der Festsetzungsantrag des Rechtsanwalts G v. 13.12.2018 den streitgegenständlichen Versicherungsfall dar. Denn Gegenstand dieses Festsetzungsantrages ist seine anwaltliche Vergütung aus dem Scheidungsverfahren vor dem FamG, die er auch mit seiner Rechnung v. 18.4.2018 geltend gemacht hat. Die unterschiedliche Berechnung des Gegenstandswertes durch Rechtsanwalt G und die sich daraus ergebende unterschiedliche Vergütungshöhe führt zu keiner Änderung des allein maßgeblichen Streitgegenstandes. Der Kläger lastet Rechtsanwalt G letztlich an, dass er seine – unberechtigte – Vergütung erhebt. Für die zeitliche Einordn...

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