Die sofortige Beschwerde ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch i.Ü. zulässig, sie ist insbesondere binnen der Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt worden, und die Beschwer im Kostenpunkt übersteigt den maßgeblichen Wert von 200,00 EUR – § 567 Abs. 2 ZPO.

Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg und unterliegt i.Ü. der Zurückweisung.

Der Antragsgegner beanstandet zu Recht, dass das AG die zwischen den Beteiligten im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffene Vergleichsregelung, die auch den Trennungsunterhalt betraf, unberücksichtigt gelassen hat. Insbesondere trifft nicht zu, dass am 6.11.2018 gleichzeitig in dem Scheidungsverfahren und in dem vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren verhandelt worden ist.

Es ist bereits fraglich, ob sich die ausschließlich in der beigezogenen Scheidungsakte befindliche Terminierung auf den 6.11.2018 auch auf das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren bezogen hat. Ursprünglich war mit Verfügung vom 4.10.2018 mittels Formular "Ladung Ehesache und Verbund" Termin "zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen" auf den 23.10.2018 bestimmt worden. Zwar hat die Amtsrichterin in das Ladungsformular am Blattanfang handschriftlich sowohl das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens als auch dasjenige des Trennungsunterhaltsverfahrens eingetragen. Die zurückgekehrten Empfangsbekenntnisse enthalten jedoch lediglich das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens. Sodann hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners in dem Scheidungsverfahren mit Schriftsatz vom 11.10.2018 unter Angabe lediglich des Aktenzeichens des Scheidungsverfahrens um Terminsverlegung gebeten, woraufhin die Amtsrichterin mit Verfügung vom 15.10.2018 – diesmal ohne Angabe eines Aktenzeichens – den Termin auf den 6.11.2018 verlegt hat.

Auch die hierzu zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisse weisen lediglich das Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens auf.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 6.11.2018, in welcher hinter der Bezeichnung der Verfahrensbevollmächtigten lediglich deren Geschäftszeichen zur Scheidungssache bzw. zur Folgesache GÜ aufgeführt sind, nicht jedoch die Geschäftszeichen zu dem vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren, ist zunächst nur in der Ehesache verhandelt und der Vergleich protokolliert worden. Erst danach ist sodann das vorliegende Trennungsunterhaltsverfahren förmlich aufgerufen worden (vgl. S. 3 des Protokolls: "Zum Aufruf kommt die Sache 70 F 222/17 UE)."

Nach alledem sind die folgenden außergerichtlichen Kosten entstanden und von dem Antragsgegner im Rahmen des vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahrens wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
Scheidungsverfahren 70 F 646/16 S
Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 2.174,90 EUR
(1,3 aus 129.076,40 EUR)  
Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV 870,40 EUR
(0,8 aus 41.035,29 EUR)  
  3.045,30 EUR
Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 2.506,40 EUR
(1,3 aus 170.111,69 EUR)  
Terminsgebühr, Nr. 3104 2.313,60 EUR
(1,2 aus 170.111,69 EUR)  
Einigungsgebühr, Nr. 1003 1.588,00 EUR
(1,0 aus 113.696,40 EUR)  
Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV 1.044,00 EUR
(1,0 aus 18.531,29 EUR)  
Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG 2.509,50 EUR
(1,5 aus 132.227,69 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV  20,00 EUR
  7.349,50 EUR
zzgl. 19 % Nr. 7008 VV 1.396,41 EUR
  8.745,91 EUR
 
Trennungsunterhaltsverfahren 70 F 222/17 UE
Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 1.024,40 EUR
(1,3 aus 22.504,00 EUR)  
abzgl. Anrechnung Nr. 3101 Anm. Abs. 1 VV – 221,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 945,60 EUR
(1,2 aus 22.504,00 EUR)  
abzgl. Anrechnung Nr. 3104 Anm. 2 VV – 204,00 EUR
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  1.565,00 EUR
zzgl. 19 % Nr. 7008 VV 297,35 EUR
1.862,35 EUR

Bei der Anrechnung der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 Nr. 2 VV hält der Senat an der mit Verfügung vom 17.7.2019 geäußerten Rechtsansicht nicht fest; vielmehr schließt er sich der Auffassung des Antragsgegners an, die mit dem Wortlaut der Anmerkung in Einklang steht. Für die Richtigkeit dieser Berechnungsweise spricht, dass damit die Anrechnungen von Verfahrens- und Terminsgebühren in derselben Größenordnung erfolgen (221,00 EUR : 1,3 x 1,2 = EUR) und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Gesetzgeber in Fällen wie dem vorliegenden hinsichtlich der beiden Gebührentatbestände eine unterschiedliche Berechnungsweise gewollt hat, für die es auch keinen sachlichen Grund gäbe. Die unterschiedlichen Formulierungen in den Anm. zu Nr. 3101 VV einerseits und Nr. 3104 VV andererseits sind allein dem Umstand geschuldet, dass bei der erstgenannten die Vorschrift des § 15 Abs. 3 RVG zur Anwendung gelangt und bei der zweitgenannten nicht.

Hinsichtlich der Anrechnung der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3104 VV ist die Berechnung des Antragsgegners korrekt; sie ergibt sich aus der Differenz zwischen 2.313,60 EUR [1,2 aus 170.111,69 EUR] zu 2.109,60 EUR [1,2 aus 1...

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