Das Verfahren betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Aufstockungsklage syrischer Asylbewerber durch das VG.

1. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten am 15.4.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 13.5.2016 Asylanträge stellten. Zur Begründung gaben sie an, dass sie Syrien wegen des Krieges verlassen hätten. Der am 8.2.1978 geborene Beschwerdeführer zu 1) habe zum Militär antreten müssen, er wolle jedoch keine unschuldigen Menschen töten. Zudem habe er sich als Kurde in Syrien diskriminiert gefühlt. Die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) hätten zu Beginn der Revolution an Demonstrationen teilgenommen und seien dabei fotografiert worden. Die Fotos seien auf Facebook verbreitet worden.

Mit Bescheid vom 31.5.2016 erkannte das Bundesamt den Beschwerdeführern jeweils den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte ihre Asylanträge i.Ü. ab.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 16.6.2016 Klage beim VG, mit der sie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrten. Zugleich beantragten sie unter Beifügung entsprechender Unterlagen, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dieser Antrag und die zugehörigen Unterlagen gingen ebenfalls am 16.6.2016 beim VG ein. Ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb zuzuerkennen, weil sie illegal aus Syrien ausgereist seien und Asylanträge gestellt hätten. Der Beschwerdeführer zu 1) sei in Syrien als Reservist militärdienstpflichtig, wolle den Militärdienst jedoch nicht antreten. Dies werde als oppositionelle Haltung verstanden und sanktioniert werden. Zudem seien die Beschwerdeführer zu 1) und 2) gegen das Assad-Regime. Als säkularem Moslem drohe dem Beschwerdeführer zu 1) politische Verfolgung nicht nur durch das syrische Regime, sondern auch durch Islamisten.

3. Mit Urt. v. 26.6.2017 wies das VG die Klage der Beschwerdeführer ab und lehnte im Urteilstenor zugleich den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung der Klageabweisung führte es unter Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Rspr. bis März 2017 an, dass den Beschwerdeführern nicht bereits wegen ihrer Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthalts bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung drohe. Dies gelte auch nicht vor dem Hintergrund des in Syrien anhaltenden Bürgerkrieges. Es sei festzustellen, dass der syrische Staat trotz der Bedrängnis durch oppositionelle Gruppierungen kein allgemeines Reiseverbot für syrische Bürger verhängt und im Jahr 2015 800.000 Reisepässe ausgestellt habe. Der Gefahr, dass sich im Ausland eine machtvolle Opposition bilden könne, habe der syrische Staat demnach keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Eine besondere Rückkehrgefahr folge auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu 1) aufgrund seines Alters noch wehrdienstpflichtig sei. Er habe seinen Wehrdienst bereits von 2004 bis 2006 bei einem Club unterhalb der Militärs abgeleistet. Der Beschwerdeführer zu 1) habe nicht dargelegt, dass er sich mit seiner Ausreise aus Syrien einer konkret bevorstehenden erneuten Einberufung entzogen habe, zumal er legal mit einem Reisepass ausgereist und ab 2012 berufsbedingt zwischen dem Oman und dem Irak gependelt sei. Mit einer Festnahme bei Wiedereinreise nach Syrien habe der Beschwerdeführer zu 1) nicht zu rechnen. Er habe auch nicht dargelegt, dass er im Falle einer erneuten Einberufung zum Militär eine Bestrafung als Deserteur in Kauf nehmen werde, um dem Wehrdienst zu entgehen. Auch die Teilnahme an Demonstrationen begründe für die Beschwerdeführer zu 1) und 2) keine Verfolgungsgefahr. Angesichts des Umstands, dass sie über Reisepässe verfügten und Syrien mehrfach verlassen hätten, sei diesen Aktivitäten keine besondere Bedeutung beizumessen. Am Ende der Entscheidungsgründe stellte das VG fest, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens abzulehnen gewesen sei.

4. Gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags erhoben die Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Das VG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den Beschluss des BVerfG vom 14.11.2016 – 2 BvR 31/14, nach dem die Frage der Verfolgung aller Syrer eine ungeklärte Rechtsfrage darstelle, nicht berücksichtigt habe. Es habe zudem verkannt, dass die Verfolgung von Rückkehrern, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, eine ebenfalls schwierige und ungeklärte Frage sei. Der angegriffene Beschluss verstoße zudem gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit.

Mit Beschl. v. 12.7.2017 wies das VG die Anhörungsrüge zurück. Es habe den Vortrag des Beschwerdeführers zu 1) bezüglich einer potentiellen Einberufung zum Militärdienst unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rspr. bewertet. Die Frage, ob einem syrischen Asylbewerber allein wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen sei, sei nicht offen, sondern aus Sicht des VG geklärt. Sow...

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