I.

Für die Androhung einer Zwangsvollstreckung entsteht bereits die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV. Die Androhung der Zwangsvollstreckung gehört als Vorbereitungsmaßnahme bereits zur Vollstreckungsangelegenheit.

Kommt es später dann allerdings zur Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme, entsteht keine weitere 0,3-Verfahrensgebühr. Die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung geht vielmehr in der nachfolgenden Gebühr für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme auf.

Die Kosten einer Vollstreckungsandrohung sind grds. nach § 788 ZPO zu erstatten. Voraussetzung ist, dass Vollstreckungsreife vorliegt. Einzelheiten sind hier umstritten. Zweckmäßigerweise sollte der Anwalt, um diesem Streit aus dem Weg zu gehen, die Vollstreckung erst androhen, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt, diese zugestellt ist und der Schuldner eine angemessene Zahlungsfrist hat verstreichen lassen.

Wird dann aber die Vollstreckung der Forderung angemahnt, sollte auch sogleich Erstattung der dadurch anfallenden Kosten geltend gemacht werden. In der Praxis ist allzu häufig zu sehen, dass nach Vollstreckungsreife die Forderung nochmals angemahnt wird; der mahnende Anwalt hierfür jedoch keine Kosten berechnet.

II.

Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Vollstreckungsandrohungskosten ist umstritten. Man hat in der Praxis den Eindruck, dass das jeweils angerufene Gericht stets bemüht ist, sich für unzuständig zu erklären und den Antrag zurückzuweisen.

Für den Anwalt und die Partei ist es letztlich gleichgültig, ob das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht festsetzt.

Zweckmäßig ist es daher, den Antrag bei einem Gericht zu stellen und hilfsweise den Antrag auf Verweisung zu stellen. Erklärt sich dann das angerufene Gericht für unzuständig und verweist es die Sache an das andere Gericht, dann ist diese Verweisung grds. bindend. Der Anwalt erspart sich dann ein weiteres Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Achtzugeben ist allerdings – was in der Praxis gerne übersehen wird –, dass in diesem Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist. Wenn ein Verweisungsbeschluss unter Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ergeht, ist er nicht bindend, sodass dann die Gerichte – wie hier – im Nachhinein die Sache doch wieder hin- und herschieben können.

Norbert Schneider

AGS 2/2019, S. 92 - 93

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