Gegen die Schuldnerin war aufgrund eines Urteils des LG Berlin ein Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen, wonach diese zur Erstattung von Kosten i.H.v. 2.231,25 EUR nebst Zinsen verpflichtet war. Die Gläubigerin ließ später die Schuldnerin mit einem Anwaltsschreiben unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Zahlung der titulierten Forderung auffordern. Weitere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgten dann nicht mehr.

Die Gläubigerin beantragte sodann zunächst bei dem AG Wedding als Vollstreckungsgericht, die infolge der Vollstreckungsandrohung entstandenen Anwaltskosten und Auslagen i.H.v. 89,61 EUR gegen die Schuldnerin festzusetzen. Diesen Antrag wies das AG Wedding – ohne die Schuldnerin an dem Verfahren zu beteiligen zurück, weil für die Festsetzung derartiger Kosten das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig sei.

Mit einem weiteren Schriftsatz hat die Gläubigerin dann einen identischen Kostenfestsetzungsantrag bei dem LG Berlin gestellt. Das LG hat sich nach einem vorherigen Hinweis auf seine nach seiner Auffassung ebenfalls fehlende Zuständigkeit für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren auf Antrag der Gläubigerin an das AG Wedding verwiesen. Den Verweisungsbeschluss hat das LG – anders als die vorangegangene Hinweisverfügung und den von der Gläubigerin gestellten Verweisungsantrag – auch der Schuldnerin bekannt gegeben.

Das AG Wedding sieht sich durch die von dem LG ausgesprochene Verweisung in seiner Zuständigkeit nicht gebunden und hat die Sache mit einem allein der Gläubigerin bekannt gegebenen Beschluss dem KG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

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