Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1) Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat der an sich nach § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG zuständige Einzelrichter die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG). Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 3 RVG).

2) Zur Anwendung kommen für die Gebührenfestsetzung die Regelungen des RVG in der ab dem 1.8.2013 geltenden Fassung gem. dem Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – 2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl 2586, 2681 ff.) (RVG a.F.), denn der unbedingte Auftrag i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG für die Klage ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.7.2013 erteilt worden.

3) Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da das SG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde zugelassen hat, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG. Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt worden.

4) Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat ebenso wie der Urkundsbeamte zutreffend entschieden, dass das Einscannen der Akte keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1 VV begründet.

Bis zum 2. KostRMoG genügte allerdings für einen Ersatzanspruch die Herstellung und Überlassung u.a. von Ablichtungen. Überwiegend wurde in Rspr. und Lit. (so auch Bayerisches LSG, Beschl. v. 13.12.2012 – L 15 SF 325/11 B E [= AGS 2013, 121]) angenommen, dass durch Einscannen eine Ablichtung i.S.d. bisherigen Fassung von Nr. 7000 VV entstanden war und damit zu einem Ersatzanspruch nach Nr. 1 führen konnte. Das kann nun nicht mehr vertreten werden (so auch Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, Nr. 7000 VV Rn 182 m. krit. Anm.).

Der Auslagentatbestand der Nr. 7000 VV i.d.F. 2. KostRMoG sieht nunmehr eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten wie folgt vor:

 
Hinweis
 
1. für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Ausdrucke

Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nr. 1 betragen würde (Nr. 7000 Abs. 2 VV).

Der Beschwerdeführer hat unstreitig keine Fotokopien hergestellt oder Ausdrucke der Scans gefertigt, sondern lediglich die Akte eingescannt.

Das Einscannen begründet keinen eigenen Ersatzanspruch, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien i.S.d. Nr. 7000 1a) VV. Als Kopie i.S.d. Kostenrechts ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen. Dies wird in der Begründung zum zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) 2013 ausdrücklich klargestellt (Drucks. 517/12 zu Nr. 7000 VV, S. 444 unter Bezugnahme auf § 11 GNotKG, S. 222).

Die Motive zu 2. KostRMoG führen aus:

 

Zu Nummer 7000 VV

Wegen der Änderung des Begriffs "Ablichtung" in "Kopie" wird auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG-E Bezug genommen.

Dort wird folgendes ausgeführt:

 

Zu § 11 GNotKG

Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs "Kopie" anstelle des Begriffs "Ablichtung" vor. Grund der Änderung ist – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument "abgelichtet" wird, wird zum Teil unter den Begriff der "Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen i.S.d. geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien i.S.d. Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie i.S.d. Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie.

Der Begriff der Kopie i.S.d. Kostenrechts ist im Lichte dieser ausdrücklich als Klarstellung bezeichneten Gesetzesbegründung zu sehen. Eine Berücksichtigung von bloßen Sc...

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