Im Aufsatzteil (S. 53 ff.) befasst sich Hagen Schneider mit aktueller Rspr. zur Vergütung bei Bewilligung von Prozess-, bzw. Verfahrenskostenhilfe sowie bei Beratungshilfe und Beiordnung in Verfahren nach Teil 4 VV.

Mit dem Dauerthema, ob der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren im PKH-Überprüfungsverfahren eine gesonderte Vergütung geltend machen kann, hatte sich das LSG Schleswig (S. 60) befasst und dies mit der h.M. abgelehnt. Bei der gesamten Problematik wird immer wieder übersehen, dass der Anwalt im PKH-Prüfungsverfahren gar nicht beigeordnet ist und sich daher die Frage, ob er eine Vergütung gegenüber der Landeskasse geltend machen kann, gar nicht stellt.

Obwohl das RVG zwischenzeitlich fasst 15 Jahre alt ist, hat jetzt mit dem LG Marburg (S. 61) erstmals ein Gericht klargestellt, nach welcher Ordnung sich die Zusätzliche Gebühr im vorbereitenden Verfahren berechnet. Entsprechend der h.M. in der Kommentarliteratur ist nicht auf die Gebühr des vorbereitenden Verfahrens selbst abzustellen, sondern auf die des hypothetischen erstinstanzlichen Verfahrens, die – wie hier – durchaus höher liegen kann. Bedeutung hat diese Entscheidung nicht nur für Strafsachen, sondern auch für Bußgeldsachen. Dort stellt sich das gleiche Problem bei der Zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV.

Das LSG München (S. 64) hat die aktuelle Rspr. bestätigt, wonach für das Einscannen von Urkunden keine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV berechnet werden kann. Das LSG München folgt der inzwischen h.M., dass eine körperliche Herstellung erforderlich sei. Hier ist dringend Abhilfe durch den Gesetzgeber gefordert. So räumt das LSG München selbst ein, dass der Arbeitsaufwand eines Einscannens keinesfalls geringer ist, als der eines Kopierens.

Ein ständiges Streitthema ist auch die Frage, ob ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, wenn neben einer Einigung der Parteien auch eine Einigung mit einem Streithelfer oder der Streithelfer untereinander protokolliert wird. Das OLG Stuttgart (S. 68) setzt in ständiger Rspr. insoweit zu Recht einen Mehrwert fest. Hier ist bereits ein Gesetzesvorhanden zur Klarstellung geplant.

Sind in einem familienrechtlichen Verfahren gleich mehrere Kindschaftssachen betroffen, so sind die Werte der einzelnen Kindschaftssachen jeweils gesondert zu ermitteln und sodann nach § 33 Abs. 1 FamGKG zu addieren (OLG Bamberg, S. 77).

Ein weiteres regelmäßiges auftretendes Problem ist die Frage, ob Behörden gegen Kostenerstattungsansprüche auch dann aufrechnen können, wenn der Anspruch nach § 9 BerHG auf den Anwalt übergegangen ist. Leider gibt es bei der Beratungshilfe keine Aufrechnungssperre wie bei der Verfahrenskostenhilfe (§ 126 Abs. 2 S. 2 ZPO), sodass das LSG Darmstadt (S. 78) die Aufrechnung für zulässig erklärt hat.

Das BVerfG (S. 82) stellt klar, dass im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe andere Grundsätze gelten als im Hauptsacheverfahren. Es geht nicht an, Prozesskostenhilfe mit im Hinblick auf das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens zu verweigern. Prozesskostenhilfe ist vielmehr zu bewilligen, wenn zu Beginn des Verfahrens Erfolgsaussicht besteht und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. Das wiederum ist schon dann der Fall, wenn zu Beginn des Verfahrens eine Rechtsfrage noch ungeklärt ist.

Das KG (S. 92) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kosten einer Vollstreckungsandrohung vom Prozessgericht oder vom Vollstreckungsgericht festzusetzen sind. Nach seiner Auffassung ist das Prozessgericht – schon aus Gründen der Prozessökonomie – zuständig.

Dass die Kosten der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens grds. zum erstattungsfähigen Schaden gehören, ist allgemeine Auffassung. Beauftragt der Geschädigte anstelle eines Anwalts ein zugelassenes Inkassounternehmen, ergibt sich keine andere Beurteilung. Bis zur Höhe der entsprechenden Rechtsanwaltskosten könnten auch in diesem Falle die vorgerichtlichen Regulierungskosten als Schadensersatz geltend gemacht werden (AG Gütersloh, S. 93).

In gleich mehreren Entscheidungen haben sich das AG Köln, das OLG Celle und das OLG Hamburg mit der Frage befasst, ob eine Deckungsschutzzusage des Rechtsschutzversicherers Regressansprüche aus übergegangenem Recht nach § 86 Abs. 1 VVG gegen den für den Versicherungsnehmer vormals tätigen Anwalt ausschließt. Während das AG Köln (S. 95) einen Ausschluss nach Treu und Glauben annimmt, weisen OLG Celle (S. 98) und OLG Hamburg (S. 99) zu Recht darauf hin, dass die Deckungsschutzzusage nur im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gilt. Sie hat aber keine Wirkung zugunsten des Anwalts. Weder kann der Anwalt sich auf eine Deckungsschutzzusage berufen, noch kann er ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers einwenden, dass dieser die Sache bei Erteilung der Deckungsschutzzusage nicht sorgfältig genug geprüft habe. Einem Rechtsschutzversicherer bleiben daher Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung zu einer aussichtlosen Klage oder zu einem aussichtslosen Rechtsmittel gegen den Anwalt des...

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