Die im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist auf entsprechenden Antrag aufzuheben, wenn dieser eine Erfolgshonorarvereinbarung mit der bedürftigen Partei getroffen hat.

OLG Köln, Beschl. v. 13.7.2018 – I-5 W 10/18

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