Der Antragsteller und Beschwerdeführer war 2006 im Rahmen einer seiner Mandantin bewilligten Beratungshilfe für die Angelegenheit "Getrenntleben, Elterliche Sorge/Umgangsrecht, Unterhalt, Ehewohnung/Hausrat" tätig. Entsprechend seinem Antrag v. 30.10.2006 wurde seine Vergütung mit Beschl. v. 2.11.2006 unter Zugrundelegung einer einheitlichen Angelegenheit auf 41,76 EUR festgesetzt.

Unter dem 17.12.2009 beantragte er nachträglich – unter Berufung auf die Rspr. des OLG Düsseldorf (AGS 2009, 79) und des OLG Köln (AGS 2009, 422), wonach die Beratung in Trennungs-, Scheidungs- und Folgesachen nicht nur eine Angelegenheit i.S.d. §§ 2, 6 BerHG, 15 RVG sei – für die Angelegenheiten "Ehegattenunterhalt", "Sorge- und Umgangsrecht" sowie "Vermögensauseinandersetzung bzw. Schuldentilgung" jeweils eine weitere Vergütung in Höhe von jeweils 42,84 EUR. Der Urkundsbeamte der Geschäftstelle des AG wies die Anträge durch Beschl. v. 15.3.2010 zurück und half der nachfolgenden Erinnerung nicht ab. Ebenso wies die Amtsrichterin die gegen diese Entscheidung eingelegte Erinnerung zurück unter Zulassung der Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Der darauf eingelegten Beschwerde half sie nicht ab und legte die Sache zur Entscheidung dem LG vor. Auf die Bitte des LG, den Vorlagebeschluss zu überprüfen, da gem. §§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b), 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11 GVG das OLG zuständiges Beschwerdegericht sein dürfte, änderte das AG seinen Vorlagebeschluss entsprechend ab.

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