1. Eine "Befriedungsgebühr" (Nr. 4141 VV) zugunsten des Verteidigers fällt grundsätzlich nicht an, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen ein Urteil ohne weiteres Zutun des Verteidigers zurücknimmt, nachdem der Angeklagte gegen ein in derselben Sache zuvor ergangenes Berufungsurteil erfolgreich Revision eingelegt hatte und die Sache deshalb in die Berufungsinstanz zurückverwiesen worden war.
  2. Für eine teleologische Reduktion der zweiwöchigen Rechtzeitigkeitsfrist in Anm. Abs. 1 Nr. 3, Hs. 2 VV allein auf Rechtsmittel von Seiten des Angeklagten besteht kein Raum.

OLG Dresden, Beschl. v. 1.9.2010 – 2 Ws 1110/10

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