Der Auffassung des LG, in Beratungshilfesachen bestehe kein Formularzwang, ist jedenfalls angesichts der derzeitigen Rechtslage insoweit zu folgen, als es um den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung einer Vergütung geht (vgl. Hansens, RVGReport 2004, 461, 452; Schaefer, AGS 2004, 373; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 5. Aufl., Rn 975).

Dies gilt, obwohl nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BeratungshilfevordruckVO ein Vordruck für den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung eingeführt und nach § 1 Abs. 2 S. 2 BeratungshilfevordruckVO vorgeschrieben ist, dass der Rechtsanwalt für seinen Antrag den Vordruck grundsätzlich verwenden muss.

Die auf der Grundlage des § 11 BerHG erlassene BeratungshilfevordruckVO verweist weiterhin auf ein Formular, das überholt ist, seitdem die BRAGO durch das RVG abgelöst worden ist. Obwohl das RVG am 1.7.2004 in Kraft getreten ist, ist ein neues Formular nicht eingeführt worden.

Ein Zwang zur Verwendung eines vom antragstellenden Rechtsanwalt nicht zu verändernden Formulars, das einen korrekten Antrag auf Zahlung der Vergütung nach den aktuellen Vorschriften unmöglich macht, kann nicht bestehen. Soweit dem Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt angesonnen werden soll, das überholte Formular bei jedem Antrag an die aktuelle Rechtslage anzupassen, kann weder von einem Formularzwang die Rede sein, noch ist für eine derartige Verpflichtung eine Rechtsgrundlage ersichtlich.

Eine Verpflichtung zur Verwendung des unveränderten, auf die BRAGO zugeschnittenen Formulars bzw. eines individuell anzupassenden Formulars wäre insbesondere auch nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage in § 11 BerHG gedeckt, nach der der Bundesminister der Justiz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Vordruck für den Antrag auf Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts nach Abschluss der Beratungshilfe einführen und deren Verwendung vorschreiben kann.

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