Die Antragsgegnerin ist die Mutter des Antragstellers. Nachdem die elterliche Sorge allein auf seinen Vater übertragen worden war, begehrte der Antragsteller Auskunft über die Höhe des Einkommens und stellte beim FamG einen entsprechenden Antrag. Nachdem die Antragsgegnerin anschließend außergerichtlich die begehrte Auskunft erteilt hatte, haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache mit gegenseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.

Mit Beschluss hat das FamG dem Antragsteller gem. § 91a ZPO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Antragsgegnerin habe den Auskunftsanspruch sofort anerkannt und erfüllt; der Antragsteller habe einen vor Zustellung der Klageschrift liegenden Verzugseintritt nicht nachgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht beim AG eingegangenen und zugleich begründeten "sofortigen Beschwerde".

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