Es muss die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geprüft werden. Eine solche kann etwa durch die Einholung eines Abstammungsgutachtens begründet werden, da solche Gutachten für Nichtjuristen schwer verständlich sein können,[1] was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn die Beteiligten in dem Abstammungsverfahren gegensätzliche Ziele verfolgen.[2] Auch kann die existenzielle Bedeutung solcher Verfahren eine Beiordnung rechtfertigen,[3] weil sie insbesondere für die Bewertung und Würdigung von subjektiven Kriterien bedeutsam ist, auch wenn sie für sich allein noch keine Beiordnung rechtfertigen kann.

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