Das Abänderungsverfahren im Unterhaltsrecht – Änderung der Verhältnisse – Präklusion – Bindungswirkung – Störung der Geschäftsgrundlage. Von Dr. Jürgen Soyka, Vors. Richter am OLG Düsseldorf. 3., völlig neu bearb. Aufl. 2010. Erich Schmidt Verlag, Berlin. 208 S. 29,80 EUR.

Alle in Betracht kommenden abänderungsrelevanten Verfahrenssituationen werden von Soyka auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage mit einem Rechtsprechungsstand bis Juni 2010 unter Einbeziehung der sich gegenüber § 323 ZPO in mehrfacher Hinsicht ergebenden Veränderungen in dem von ihm selbst so bezeichneten Lehrbuch und Nachschlagewerk offenbart. Anhand einer Vielzahl von Beispielen aufbereitete Praxishinweise bieten kompetente und unabdingbare Weichenstellungen für den familienrechtlichen Praktiker, die deshalb unverzichtbar notwendig sind, weil die häufigsten Fehler nicht im Abänderungsverfahren selbst, vielmehr im Verfahren, in dem der abzuändernde Titel geschaffen wird, entstehen. In das einer Abänderung eines Titels grundsätzlich vorausgehende Verfahren sind deshalb bereits stets die Voraussetzungen des § 238 FamFG gedanklich einzubeziehen, damit einer haftungsträchtigen Präklusion zu entkommen ist. Um zukünftig in die Lage versetzt zu sein, zulässige und begründete Abänderungsanträge zu stellen, ist die Kenntnis sämtlicher Neuerungen bedingt durch UnterhaltsrechtsänderungsG und FGG-ReformG zwingend erforderlich: Der erfahrene Praktiker stellt sie anschaulich dar und ermöglicht durch formularmäßige Aufbereitung der einzelnen Verfahren die versierte und kompetente Einleitung eines Abänderungsverfahrens. Zu beachten ist, dass § 238 Abs. 3 S. 1 FamFG nunmehr ausdrücklich die Unzulässigkeit eines Abänderungsantrags hinsichtlich des vor dem maßgebenden Zeitpunkt liegenden geltend gemachten Anspruchs bestimmt. Im Falle eines auf die Erhöhung des Unterhalts gerichteten Abänderungsantrags ist dieser auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des BGB Unterhalt für die Vergangenheit beansprucht werden kann. § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG regelt für Anträge, die auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet sind, dass diese auch für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats zulässig sind, um – nach dem Willen des Gesetzgebers – eine längst überfällige Gleichbehandlung von Gläubiger und Schuldner zukünftig erreichen zu können. Die Abänderbarkeit eines Vergleichs (§ 239 FamFG) unterliegt weder einer Wesentlichkeitsgrenze noch einer zeitlichen Beschränkung. Einer rückwirkenden Abänderung können nur materiell-rechtliche Gründe entgegenstehen. Abweichend von § 238 Abs. 1 S. 2 FamFG bestimmen sich die Abänderungsvoraussetzungen insoweit allein nach dem materiellen Recht. Auch dass im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangene Entscheidungen nicht dem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG unterliegen, vielmehr abweichenden verfahrensrechtlichen Vorgaben folgen, vermag der Autor ausführlich und verständlich zu präzisieren. Die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 BGB der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gemäß der neu eingeführten Vorschrift des § 241 FamFG nunmehr gleich: Der Hinweis auf nicht mehr erforderliche "Zweigleisigkeit" – Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages verbunden mit einem unechten Hilfsantrag auf Rückzahlung des im Falle der Abänderung überzahlten Unterhaltsbetrages – gestaltet wertvolle Vorbereitung für von Rechtschutzbedürfnis getragene Anträge.

Das Werk ist in vier Teile gegliedert, wobei der erste Teil (A.) die allgemeinen Grundsätze des Abänderungsverfahrens und der zweite Teil (B.) die Zulässigkeit des Abänderungsbegehrens beinhaltet. Die Formulierung aller möglichen Abänderungskonstellationen gibt der Autor in einem weiteren Abschnitt (C.) preis und komplementiert durch die ausführliche Darstellung der Begründetheit von Abänderungsanträgen (D.). Das Werk ist unverzichtbar für den im Familienrecht tätigen Praktiker.

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