Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des LG ist im Hinblick darauf zulässig, dass das LG diese mit dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat – § 56 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG. Ob das OLG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG bereits für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig gewesen wäre, kann im Hinblick auf die Zulassung der weiteren Beschwerde dahinstehen. Die weitere Beschwerde ist form- und fristgemäß – § 33 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 S. 3 RVG – eingelegt und begründet worden. Die Beschwerdeführerin ist gem. § 56 Abs. 1 S. 1 RVG beschwerdeberechtigt.

Die weitere Beschwerde ist in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Ein Anspruch auf Erstattung der dort genannten Kosten folgt aus § 44 RVG i.V.m. den Nrn. 2501 und 2503 VV.

Entgegen der Ansicht des AG handelt es sich bei den Angelegenheiten Unterhalt, Ehescheidung, Umgang und Vermögensausgleich einschließlich der Ehewohnung nicht um dieselben, sondern um verschiedene Angelegenheiten. Wann dieselben bzw. verschiedene Angelegenheiten i.S.d. RVG vorliegen, ist in diesem Gesetz für die außergerichtliche Beratungshilfe nicht eindeutig geregelt. Zwar enthält § 16 RVG insoweit Angaben. Diese Vorschrift findet jedoch entgegen der Ansicht des LG keine Anwendung (vgl. KG RVGreport 2010, 141 [= AGS 2010, 612]; OLG Köln FamRZ 2009, 1345 [= AGS 2009, 422]; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1244 [= AGS 2009, 79]). § 16 RVG betrifft – wie die Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO bzw. im FamFG zeigen – lediglich das gerichtliche Verbundverfahren, erfasst mithin nicht die vorgelagerte außergerichtliche Beratungshilfe in Scheidungs- und Folgesachen, auch wenn diese im Falle gerichtlicher Geltendmachung im Verbund geltend zu machen wären (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430 [= AGS 2009, 79]).Zutreffend und im Einklang mit der std. Rspr. (vgl. KG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Brandenburg FamRZ 2010, 833; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 16. Aufl., § 15 Rn 8 ff. m.w.Nachw.) diskutiert das AG daher im Hinblick auf § 15 RVG bei seinen Entscheidungen, ob die zur Abrechnung gestellten Angelegenheiten in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang miteinander stehen und aus diesem Grund als dieselbe Angelegenheit anzusehen sind. Denn gem. § 15 Abs. 2 RVG können Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden.

Für die Frage, ob dieselbe Angelegenheit vorliegt, kommt es entgegen der Ansicht des AG nicht darauf an, ob eine Bearbeitung fortlaufend erfolgte oder nach dem Beratungshilfe gewährenden Beschluss eine Beratung einschließlich aller Folgesachen bewilligt wurde. Denn die Anzahl der Berechtigungsscheine ist für die Zahl der Angelegenheiten nicht maßgeblich (vgl. OLG Köln a.a.O.), sondern die Frage, ob die Beratung in unterschiedlichen Lebensbereichen bzw. zu unterschiedlichen Lebenssachverhalten erfolgt ist (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).

Hier liegen unterschiedliche Lebenssachverhalte vor, in denen die Beratung erfolgte. Denn die Beschwerdeführerin hat sowohl im Hinblick auf die Trennungszeit als auch zur Scheidung selbst beraten. Nach den zur Akte gereichten Unterlagen betraf die Beratung in den Angelegenheiten Kindesunterhalt, Vermögensauseinandersetzung nebst Zuordnung der Ehewohnung und Umgang bereits den Zeitraum der Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann. Die Beratung in Angelegenheiten, die die Scheidung betreffen, sind andere Angelegenheiten bzw. Lebenssachverhalte als die, die Rechtsverhältnisse während der Trennungszeit betreffen. Denn eine Trennung hat nicht zwangsläufig eine Scheidung zur Folge (vgl. auch KG a.a.O.). Im Hinblick hierauf liegen bereits zwei Lebenssachverhalte vor, die abgerechnet werden können.

Die in der Rspr. umstrittene Frage, ob eine Scheidungssache und die damit verbundenen Scheidungsfolgesachen im Rahmen der vorgerichtlichen Beratungshilfe als dieselbe oder als verschiedene Angelegenheiten anzusehen sind (vgl. zum Meinungsstand einerseits OLG Brandenburg a.a.O.; KG Berlin a.a.O.; andererseits OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.), bedarf im Hinblick darauf keiner Entscheidung, dass eine Beratung in Scheidungsfolgesachen nicht erfolgt ist. Unterhalts- und Umgangssachen außerhalb des Scheidungsverbundes betreffen nach h.A., der der Senat folgt, unterschiedliche Lebenssachverhalte (vgl. OLG Brandenburg a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Sie sind damit selbstständige Angelegenheiten i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Dieses ergibt sich auch aus den §§ 111 und 112 FamFG. Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen, das Umgangsrecht betrifft eine Familiensache i.S.d. § 111 FamFG. Entsprechendes ergibt sich auch hinsichtlich der Vermögensauseinandersetzung, zu der die Beschwerdeführerin beraten hat. Im Hinblick hierauf sind diese Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe gesondert abzurechnen.

Für die genannten Beratungen ist Beratungshilfe bewilligt worden. Denn die Klärung der genannten Problemkreise die...

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