Obgleich das Urteil des AG recht knapp, aber gleichwohl hervorragend begründet ist, verdient es eine Anmerkung.

Es verdient eine Anmerkung, weil es durchaus eine Seltenheit geworden ist, dass sich Gerichte dem alten Grundsatz "pacta sunt servanda" verbunden fühlen, insbesondere wenn es um Honoraransprüche von Rechtsanwälten geht. Das Urteil verdient eine Anmerkung, weil die Fallgestaltung, die dem Urteil zugrunde liegt, geradezu symptomatisch ist, und zwar auch für das Schicksal von Vergütungsvereinbarungen, die nicht vom Rechtsanwalt, sondern vom Mandanten selbst vorgeschlagen werden.

Der Fall belegt zudem auf eindrucksvolle Weise, dass auch maßvolle Vergütungsvereinbarungen vor vertragsuntreuen Mandanten nicht schützen. Nicht einmal ein fast schon unwirtschaftlich niedriger Stundensatz von 120,00 EUR schreckt den Auftraggeber im Nachhinein davon ab, sich den Zahlungsansprüchen entziehen zu wollen. Nicht einmal die vom Rechtsanwalt zunächst noch selbst vorgeschlagene und vom Mandanten verworfene Kappungsgrenze beim vorgesehenen Zeitaufwand ruft bei solchen Mandanten ein schlechtes Gewissen hervor, das sie hindert, sich berechtigten Ansprüchen zu entziehen.

Und schließlich ist Vorsicht geboten, wenn der Auftraggeber von sich aus zu Beginn des Mandates eine heutzutage eher selten anzutreffende und auch hier – wie sich herausstellt – vermeintliche Großzügigkeit an den Tag legt. Dies gilt um so mehr, wenn der Mandant erkennen lässt, dass der Fall mehr aus einer emotionalen Motivation heraus denn aus einer wirtschaftlichen bearbeitet werden soll.

Schließlich belegt die Entscheidung, wie wichtig es ist, bei Gebührenstreitigkeiten stets das Gutachten der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzuholen. Es ist die anwaltliche Erfahrung von Rechtsanwälten bei der tagtäglichen Mandantenbetreuung, auf die kein Gericht bei Gebührenrechtsstreiten verzichten sollte. Das AG befindet sich hier in bester Gesellschaft mit dem BGH, der im vergangenen Jahr dankenswerterweise in zwei bedeutenden Entscheidungen zum Recht der Vergütungsvereinbarung den Wert von Kammergutachten hervorgehoben und zutreffend darauf hingewiesen hat, dass diese Gutachten zwar unverbindlich sind, das betroffene Gericht ein Abweichen vom erstellten Gutachten jedoch nachvollziehbar begründen muss.[1]

Herbert P. Schons

[1] Vgl. BGH AGS 2010, 267 ff. m. Anm. Schons; BGH AGS 2011, 9 ff. m. Anm. Schons.

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