1. Gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung der Beteiligten und Teilanerkenntnis des Beklagten erstinstanzlich getroffene einheitliche Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 91a Abs. 2, 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel.
  2. Soweit die Hauptsache nur teilweise durch ein Anerkenntnis, eine übereinstimmende Erledigungserklärung oder eine Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt die einheitlich auf der Grundlage von § 243 FamFG zu treffende (sog. gemischte) Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie auf einer teilweisen Erledigung, einem teilweisen Anerkenntnis oder einer teilweisen Rücknahme beruht.
  3. Dem Umstand, dass sich Teilanerkenntnis, Teilerledigung und/oder Teilrücknahme lediglich auf die Quote der einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt haben, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der anfechtbare Teil von dem übrigen Teil der einheitlichen Kostenentscheidung abgegrenzt und eine gegebenenfalls abweichende Bewertung des anfechtbaren Teils bei der Bemessung einer neuen einheitlichen Kostenentscheidung berücksichtigt wird (Anschluss BGH FamRZ 2007,893).

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2010 – 6 UF 72/10

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