Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von Anwaltsgebühren in Höhe von 65,45 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Eine Gebühr nach Nr. 5115 VV nebst anteiliger Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ist nicht angefallen, so dass der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Freistellungsanspruch hat.

Eine Gebühr nach Nr. 5115 VV setzt eine ursächliche anwaltliche Mitwirkung voraus. Der Anwalt muss einen ersichtlichen Beitrag zum Erfolgseintritt leisten (vgl. nur Hartmann, KostG, 38. Aufl. 2008, VV Nr. 5115 Rn 1). Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat lediglich mit Bestellungsschriftsatz vom um Akteneinsicht gebeten und angekündigt, dass gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden wird. Ferner hat er sich die Einlassung des Klägers zu eigen gemacht. Dieser Schriftsatz war nicht kausal für die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung. Die Frage der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu prüfen, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die anwaltliche Tätigkeit hier zu der Einstellung beigetragen haben kann. Eines Hinweises auf die Verfolgungsverjährung bedarf es in aller Regel nicht, weil die Verjährungsfristen den Bußgeldbehörden grundsätzlich bekannt sind.

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