Die ganz einhellige Rspr. ist anderer Auffassung und gewährt bei einer Geschäftstätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe für jeden Auftraggeber eine Erhöhung um 30 %.[21]
Anders verhält es sich dagegen bei einer bloßen Beratung. Hier lehnt die Rechtsprechung eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV ab, weil es sich bei der Beratungsgebühr nicht um eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr handelt.[22]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen