Der Wert für das vorliegende Verfahren ist insgesamt auf die Gebührenstufe bis 13.000,00 EUR festzusetzen.

Zutreffend gehen die Beteiligten wie auch das AG davon aus, dass der – hier festzusetzende und sowohl für die Gerichtskosten als auch für die zu beanspruchenden Verfahrensgebühren der beteiligten Anwälte maßgebliche – Streitwert für die vorliegende Stufenklage sich insgesamt nach dem werthöchsten Einzelstreitwert, hier also dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Wert für die bereits rechtshängig gewordene, aber noch nicht bezifferte Leistungsstufe richtet und dabei auf die vernünftigerweise nach Auskunftserteilung zu erwartende Leistung nach der zur Klagebegründung vorgetragenen Sach- und Rechtslage abzustellen ist. Im Streitfall lag jedoch entgegen der Annahme des AG keine Situation vor, in der es an jeglicher Auskunft des Beklagten und sonstigen Anhaltspunkten für dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gefehlt hat, wie dies in den zitierten Beschlüssen der OLG Celle bzw. München (die beide zudem wesentlich auf eine Situation abstellen, in der Prozesskostenhilfe für das Verfahren in Anspruch genommen wurde) der Fall war, und es mithin bei einer Bemessung nach dem vom OLG Celle regelmäßig bereits für isolierte Auskunftsbegehren angenommenen Wert von 500,00 EUR zu verbleiben hat. Vielmehr war im Streitfall bekannt, dass der Beklagte langjährig als selbständiger Steuerberater tätig war und über Unternehmensbeteiligungen verfügte, so dass – nicht zuletzt aufgrund von dessen "zurückhaltendem" Auskunftsgebaren – zunächst durchaus von einer erheblichen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden konnte. Allerdings hat die Klägerin auch bereits zu Beginn des Verfahrens angegeben, dass ihre auf 24.100,45 EUR begrenzte Forderung sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber dessen Schwester geltend zu machen war und auch insofern noch keine weiteren Erkenntnisse zu deren Leistungsfähigkeit vorlagen; insofern lag es zunächst nahe, davon auszugehen, dass auf den Beklagten die Hälfte dieser Unterhaltforderung entfallen würde. Dementsprechend schätzt der Senat den Wert für die Stufenklage entsprechend der bei Klageeingang berechtigterweise zu erwartenden späteren Leistungsverpflichtung des Beklagten auf 12.050,00 EUR.

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