Die Klägerin hatte im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Belegvorlage, Abgabe der Versicherung an Eides Statt über die ordnungsgemäße Erteilung der Auskunft und einen unbezifferten Zahlungsantrag auf laufenden und rückständigen Unterhalt gem. § 1615l BGB gegen den Beklagten geltend gemacht. Als vorläufigen Streitwert gab sie in der Klage einen Wert von 500,00 EUR an, aus dem der Kostenvorschuss bezahlt wurde.

Nach Rechtshängigkeit der Stufenklage gab der Beklagte ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von 813,00 EUR ab und übernahm die vollen Kosten des Rechtsstreits. Im Anschluss erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Durch Beschluss des AG gem. § 91a ZPO wurden dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Streitwert ohne Differenzierung nach den Stufen auf 9.756,00 EUR festgesetzt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hat das AG den Streitwert des Auskunftsantrags auf 975,00 EUR festgesetzt, der Beschwerde jedoch nicht abgeholfen.

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