Im Rahmen eines laufenden Rechtsstreits können die Parteien sich auch außergerichtlich vergleichen. Dies führt anschließend entweder zur gerichtlichen Protokollierung des Vergleichs bzw. zu einem Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO oder aber zur Beendigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme, Erledigungserklärung oder Rechtsmittelrücknahme. Für den außergerichtlichen Vergleichsschluss fallen den beteiligten Anwälten selbstverständlich auch Gebühren an: Neben der Einigungsgebühr (Nrn. 1000 ff. VV) kann in der Regel – da Vergleichsgespräche üblicherweise im Rahmen einer Besprechung der Prozessbeteiligten stattfinden – auch eine Terminsgebühr (Vorbem. 3 Abs. 3 VV) abgerechnet werden.

Ob und in welchen Fällen diese Kosten als "Kosten des Rechtsstreits" nach Maßgabe der gerichtlichen Kostengrundentscheidung vom unterlegenen Prozessgegner erstattet werden müssen, ist umstritten. Der BGH folgt hier der herrschenden Meinung, wonach die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ohne weiteres zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, sondern nur dann, wenn die Parteien entweder eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder sich diese zumindest als konkludente Abrede aus den Umständen herleiten lässt. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so werden die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs nach § 98 S. 1 ZPO verteilt und zwar unabhängig davon, wie die gerichtliche Kostengrundentscheidung lautet.

Vergleichen sich Parteien also beispielsweise in einer außergerichtlichen Besprechung, ohne eine Vereinbarung über die Kosten zu treffen, und nimmt der Kläger sodann die Klage zurück, trägt er nach der gerichtlichen Beschlusslage (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO) zwar die Kosten des Rechtsstreits. Diese umfassen jedoch nicht die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs (Einigungs- und Terminsgebühr), sondern diese trägt nach § 98 S. 1 ZPO jede Partei selbst.

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