Berät der Rechtsanwalt seinen Mandanten dahin, dass dieser einer formlosen Einziehung zustimmt, löst auch dies die Gebühr aus Nr. 4142 VV. Dem Entstehen der Gebühr steht auch nicht entgegen, wenn das Verfahren im Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO eingestellt wird.

LG Bonn, Beschl. v. 22.11.2023 – 65 Qs 19/23

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