Das BayObLG nimmt umfassend – die Darstellung hier ist erheblich gekürzt – zur Frage der Kosten- und Auslagenentscheidung in den Fällen, in denen ein Rechtsmittel gegen eine Einziehungsentscheidung Erfolg hatte, Stellung (vgl. zu einer erstinstanzlichen Entscheidung LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23). Es setzt dabei in seiner Entscheidung konsequent die Rspr. des BGH, die insoweit den Rechtsgedanken des § 465 Abs. 2 StPO anwendet, um. Das ist m.E. auch zutreffend, weil man den Angeklagten, der sich gegen eine Einziehung gewehrt hat, dann, wenn er zwar verurteilt wird, aber hinsichtlich der Einziehung Erfolg hatte, nicht auf den insoweit entstandenen Gebühren und Auslagen "sitzen lassen" kann. Denn die dadurch entstehenden Belastungen können beträchtlich sein. Als Verteidiger muss man also diese Rspr. im Blick haben und ggf. gegen die Kostenentscheidung, wenn sie den Teilerfolgt nicht berücksichtigt, Rechtsmittel (§ 464 Abs. 3 StPO) einlegen.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 1/2024, S. 38 - 41

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