In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend der Nachfestsetzungsantrag des Klägers zulässig. In seinem ersten, rechtskräftig beschiedenen Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger in der irrtümlichen Annahme, er könne die Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug verwenden, die auf die Gebühren und Auslagen seines Prozessbevollmächtigten zu berechnende Umsatzsteuer gar nicht zur Festsetzung angemeldet. Folglich kann die Rechtskraft des daraufhin antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses die Position "Umsatzsteuer" gar nicht erfasst haben.

1. Bezifferter Antrag

Der Klägervertreter wird deshalb einen bezifferten Antrag (s. § 308 Abs. 1 ZPO) auf Festsetzung der bisher noch nicht geltend gemachten Umsatzsteuer stellen.

2. Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO

Diesem Antrag ist die Erklärung des Klägers beizufügen, er könne die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden.

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