Im Fall 1 ist der durch Klageschrift vom 1.7.2020 eingeleitete Rechtsstreit durch das nach mündlicher Verhandlung vom 21.12.2020 am 4.1.2021 verkündete Urteil beendet worden. Aufgrund der ihm günstigen Kostenentscheidung hat der Klägervertreter die Festsetzung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung eines Umsatzsteuersatzes von 16 % beantragt. Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsbeschluss am 26.3.2021 antragsgemäß erlassen. Aufgrund eines neuen Eingangs in der Handakte bemerkt der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Jahre 2023, dass er seine Gebühren und Auslagen mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern hatte.

Kann der Kläger mit Erfolg die Nachfestsetzung der Differenz beantragen?

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