Mit dieser Frage hatte sich das AG Köln[28] zu befassen. Der Antragsteller begehrt Beratungshilfe für die anwaltliche Vertretung in einem bereits am AG Köln anhängigen Strafverfahren. Der zuständige Rechtspfleger hatte das zurückgewiesen unter Hinweis auf das anhängige gerichtliche Verfahren. Die Frage, wann in Strafsachen in zeitlicher Hinsicht für eine Beratung des Beschuldigten bzw. Angeklagten Beratungshilfe gewährt werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet. In der Lit. wird einerseits vertreten, dass die Zustellung der Anklageschrift bzw. des Strafbefehls den Endpunkt der Bewilligungsmöglichkeit darstellen soll.[29] Auf der anderen Seite besteht auch die Auffassung, dass in entsprechenden Verfahren die Bewilligung der Beratungshilfe so lange möglich sein soll, wie kein Pflichtverteidiger bestellt worden ist.[30] Das AG Köln vertrat letzteres und folgt damit wohl anders als in der Entscheidung angenommen der Mindermeinung.

Das AG Köln argumentiert, dass die in § 1 Abs. 1 BerHG aufgenommenen Schranke der Bewilligung von PKH durch den Passus "außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" inhaltlich konsequent vor dem Hintergrund ist, dass in zivil- und familiengerichtlichen Verfahren vor den Gerichten zwei verschiedene Möglichkeiten der Prozess- bzw. Verfahrensführung für bedürftige Personen durch die Institute der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe bestehen. Insofern besteht die aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleitende Zugangsmöglichkeit bedürftiger Verfahrensbeteiligter zu den Gerichten in nahtloser Abfolge von Beratungs-, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe. Diese Systematik besteht für den Beschuldigten bzw. Angeklagten im Strafverfahren nicht. Hier gibt es zwar das Institut der Pflichtverteidigung aus § 141 StPO, welches auf die Regelung zur notwendigen Verteidigung aus § 140 StPO aufbaut. Bei ihm finden allerdings die Kriterien der Bedürftigkeit, des Erfolges der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowie der fehlenden Mutwilligkeit keinerlei Berücksichtigung. Das AG Köln verkennt hier, dass die von ihm geschildete "Lücke" in der Tat vorliegt, aber vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde. Für den Beschuldigten ist Beratungshilfe bis zum Einreichen der Anklage bei Gericht möglich (ab hier beginnt das gerichtliche Verfahren), obgleich auch schon im Ermittlungsverfahren gem. §§ 140, 141 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Es kann jedoch auch nach Anklageerhebung – sei es wegen der fehlenden Gewichtung des Vorwurfs oder aus anderen Gründen – dazu kommen, dass kein Pflichtverteidiger beigeordnet wird. Hier existiert für den bedürftigen Beschuldigten eine gesetzliche Regelungslücke. Diese wurde jedoch erkannt und bewusst in Kauf genommen.[31] Für den Beschuldigten ist Beratungshilfe daher nur bis zum Einreichen der Anklageschrift bei Gericht möglich (ab hier beginnt das gerichtliche Verfahren), obgleich auch schon im Ermittlungsverfahren gem. §§ 140, 141 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann. Auch eine nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe – wenn z.B. dem Antrag auf Pflichtverteidigung nicht entsprochen bzw. nicht über diesen entschieden wurde – ist nicht möglich, weil dieser neben den genannten Gründen zudem keine Auffangfunktion zukommt.

Die Aussage des AG Köln, wonach die h.A. wohl derjenigen Meinung folge, wonach auch nach Anklage noch Beratungshilfe möglich bleibe, erscheint bereits deshalb fragwürdig, da hierzu schon das BVerfG entschieden hatte. Zwar handelt es sich dabei um einen Nichtannahmebeschluss. Bekanntlich hätte das BVerfG jedoch bei Bedenken dies kundgetan. In seinem Beschl. v. 30.1.1989[32] hat das BVerfG dargelegt, dass die Auslegung, dass gem. § 1 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe bei Beratung im Strafverfahren nach Anklageerhebung (ohne Vertretung im weiteren Hauptverfahren) nicht zu gewähren ist, jedenfalls von Verfassungs wegen (Art 3 Abs. GG i.V.m. dem Prinzip des sozialen Rechtsstaats) nicht zu beanstanden sei.

[28] AG Köln, Beschl. v. 14.9.2023 – 360 XI 923/23.
[29] Poller, in: Härtl/Köpf-Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, 3. Aufl., 2018, § 1 BerHG Rn 40.
[30] So schon: AG Bad Segenberg, Beschl. v. 3.3.2020 – 18 UR II 00819.
[31] Lissner, Rpfleger 2014, 637; BVerfG, Beschl. v. 30.1.1989 – 1 BvR 1290/87.
[32] BVerfG, Beschl. v. 30.1.1989 – 1 BvR 1290/87.

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