Gegen den Betroffenen war mit Bußgeldbescheid vom 22.2.2022 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 22 km/h eine Geldbuße von 120,00 EUR festgesetzt worden, was nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister zur Folge gehabt hätte.

Der Verteidiger hat für den Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.3.2022 beantragte der Verteidiger Einsicht in diverse Aufzeichnungen und Unterlagen, u.a. in die Videoaufnahmen der Übersichts- und Identkameras im Originalformat, den öffentlichen Schlüssel ("Public Key"), die Statistikdatei, das Referenzvideo betreffend die Einrichtung der Messstelle, vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts, die "Lebensakte", die Gebrauchsanweisung des Messgeräts, Protokolldateien der Wechselverkehrszeichenanlage, die Baumusterprüfbescheinigung, Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung. Die Bußgeldbehörde hat dem Verteidiger die aus ihrer Sicht vorzulegenden Dokumente zur Verfügung gestellt, lehnte jedoch darüber hinaus die Übersendung weiterer Unterlagen ab. So sei insbesondere die Vorlage einer Konformitätserklärung nicht erforderlich, da das Gerät vom zuständigen Eichamt geeicht worden sei, was beweise, dass dieses der Bauartzulassung entspreche.

Der Verteidiger beantragte daraufhin gerichtliche Entscheidung. Noch bevor eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag ergangen war, hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren am 13.7.2022 über die Staatsanwaltschaft an das AG abgegeben, welches zunächst den Termin zur Hauptverhandlung auf den 9.11.2022 bestimmte. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat es wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen und hat dem Betroffenen die Verfahrenskosten sowie dessen notwendige Auslagen aufgegeben.

Nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 24.8.2022 nochmals beantragt hatte, der Verteidigung die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche bereits Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 Abs. 1 OWiG waren, erhielt er ein weiteres Mal Akteneinsicht. Nach Rücksendung der Akte durch das AG an die Verwaltungsbehörde zur erneuten Stellungnahme wies diese darauf hin, dass die begehrten Unterlagen, soweit diese vorhanden seien, bereits zur Verfügung gestellt worden seien. Unterlagen oder Videodateien, die dort nicht existent seien, könnten auch nicht zur Verfügung gestellt werden.

Im Hauptverhandlungstermin am 9.11.2022 bestritt der Betroffene, vertreten durch Verteidiger in Untervollmacht, seine Fahrereigenschaft und gab unter Vorlage eines entsprechenden Fotos an, dass sein Bruder das Fahrzeug ebenfalls nutze. Zudem wurde der Verwertbarkeit des Messergebnisses widersprochen, ein "Einsichts- bzw. Aussetzungsantrag" gestellt sowie ein Widerspruch gegen die Verwertung der Messfotos, des Messergebnisses, der Messdaten sowie der Geschwindigkeitsberechnung eingelegt. Ferner legte die Verteidigung ein privat eingeholtes Sachverständigengutachten vor. Daraufhin setzte das AG das Verfahren aus und beauftragte sowohl ein anthropologisches als auch ein messtechnisches Sachverständigengutachten und beraumte nach erneuter Gewährung von Akteneinsicht einen neuen Hauptverhandlungstermin für den 21.2.2023 an, zu welchem neben den Sachverständigen und dem Messbeamten als Zeugen auch der Betroffene erneut persönlich und diesmal eine Verteidigerin in Untervollmacht erschienen waren. Nachdem sich der Betroffene in diesem Termin nunmehr schweigend verteidigt hatte, reichte die Unterbevollmächtigte erneut einen "Einsichts- und Aussetzungsantrag" zu Protokoll. Nachdem das Gericht dennoch die Beweisaufnahme eröffnet hatte, beanstandete die Verteidigerin die Entscheidung des Gerichts und beantragte einen gerichtlichen Beschluss sowie die Aushändigung des gerichtlichen Beschlusses. Letztlich sprach das AG den Betroffenen nach der anthropologischen Begutachtung durch die anwesende Dipl. Biologin frei. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 11.4.2023 die Festsetzung der folgenden Gebühren und Auslagen gegenüber der Landeskasse, wobei er ausführte, dass aufgrund der besonderen Bedeutung für den Betroffenen und der Dauer des Termins vom 21.2.2023 (fast 1,5 Stunden) teilweise Gebühren oberhalb der Mittelgebühr in Ansatz gebracht worden seien. Im Einzelnen hat er angesetzt: Grundgebühr Nr. 5100 VV 110,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV 211,00 EUR, Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV 211,00 EUR, Terminsgebühr für Termin am 9.11.2022 Nr. 5110 VV 280,50 EUR, Terminsgebühr für Termin am 16.2.2022 Nr. 5110 VV 336,00 EUR nebst Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld.

Der Bezirksrevisor hat zum Kostenfestsetzungsantrag dahingehend Stellung genommen, dass die Bestimmung der Gebührenhöhe unbillig sei. In einfach gelagerten Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten seien im...

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