Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind sämtliche der vorgerichtlich entstandenen 22 Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV hälftig anzurechnen. Die Geschäftsgebühren seien wegen desselben Gegenstands entstanden wie die Verfahrensgebühr. Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägerin sei die Regulierung von materiellen Schadensersatzansprüchen der Zedentin aus 22 Verkehrsunfällen gegen die hinter den Schadensverursachern als Haftpflichtversicherer stehende Beklagte. Zu diesen Ansprüchen würden nach § 249 BGB auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören. Eben diese Kosten – und damit ein Teil des Schadens aus den Verkehrsunfällen – seien mit der anschließenden Klage gegen die Beklagte eingeklagt worden. Die von der Klägerin entfaltete außergerichtliche Tätigkeit betreffe daher hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte wie die spätere gerichtliche Geltendmachung. Ein rein formales Abstellen auf einen geänderten Streitwert überzeuge hingegen nicht, weil dies der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung und dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift, dass ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand habe, nicht gerecht werde.

Die Anrechnung führe im konkreten Fall dazu, dass die Verfahrensgebühr gänzlich entfalle. Denn alle Geschäftsgebühren seien in der tatsächlichen Höhe hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Beklagte könne sich auch nach § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG a.F. (seit dem 1.1.2021 aufgrund des KostRÄG 2021 jetzt § 15a Abs. 3 Fall 1 RVG n.F.) auf die Anrechnung berufen. Sie habe die mit der Klage geforderten Geschäftsgebühren unstreitig bezahlt und den diesbezüglichen Anspruch damit erfüllt.

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