Die Klägerin, eine Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft, war von einer Leasinggesellschaft außergerichtlich mit der Geltendmachung von (materiellen) Schadensersatzansprüchen aus 22 Verkehrsunfällen gegen den beklagten Haftpflichtversicherer beauftragt worden, bei denen jeweils im Eigentum der Leasinggesellschaft stehende und bei der Beklagten versicherte Fahrzeuge beschädigt worden waren. Auf die außergerichtlichen Schreiben der Klägerin, mit denen sie jeweils Ersatz des Sachschadens und der zur Durchsetzung dieses Anspruchs vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten (jeweils eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV nebst Postentgeltpauschalen) forderte, beglich die Beklagte jeweils nur den Sachschaden, nicht aber auch die Rechtsanwaltskosten. Die Ansprüche auf Erstattung dieser Kosten i.H.v. insgesamt 9.175,35 EUR trat die Leasinggesellschaft daraufhin an die Klägerin ab, die sie anschließend gegen die Beklagte einklagte. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 9.175,35 EUR an die Klägerin bezahlt, worauf die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das LG hat daraufhin der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin anschließend u.a. eine ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus dem Wert der Klageforderung i.H.v. 725,40 EUR (altes Recht) geltend gemacht. Das LG hat in vollem Umfang antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das OLG den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG abgeändert und den von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Betrag um 725,40 EUR reduziert.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom OLG zugelassenen Rechtsbeschwerde, die allerdings keinen Erfolg hatte.

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